Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014
Über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt
(Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
TITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL II — ORGANISATIONEN FÜR DIE KOLLEKTIVE RECHTEWAHRNEHMUNG
KAPITEL 1 — Vertretung der Rechtsinhaber und Mitgliedschaft und Organisation von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung
- Artikel 4 — Allgemeine Grundsätze
- Artikel 5 — Rechte der Rechtsinhaber
- Artikel 6 — Mitgliedschaftsbedingungen von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung
- Artikel 7 — Rechte von Rechtsinhabern, die nicht Mitglied der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind
- Artikel 8 — Mitgliederhauptversammlung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung
- Artikel 9 — Aufsichtsfunktion
- Artikel 10 — Pflichten der die Geschäfte der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung führenden Personen
KAPITEL 2 — Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten
KAPITEL 3 — Rechtewahrnehmung für andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung
KAPITEL 4 — Verhältnis zu den Nutzern
KAPITEL 5 — Transparenz und Berichtspflichten
- Artikel 18 — Informationen an Rechtsinhaber über die Wahrnehmung ihrer Rechte
- Artikel 19 — Informationen an andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Wahrnehmung von Rechten auf der Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen
- Artikel 20 — Informationen an Rechtsinhaber, andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer auf Anfrage
- Artikel 21 — Informationen für die Öffentlichkeit
- Artikel 22 — Jährlicher Transparenzbericht
TITEL III — VERGABE VON MEHRGEBIETSLIZENZEN FÜR ONLINE-RECHTE AN MUSIKWERKEN DURCH ORGANISATIONEN FÜR DIE KOLLEKTIVE RECHTEWAHRNEHMUNG
- Artikel 23 — Vergabe von Mehrgebietslizenzen im Binnenmarkt
- Artikel 24 — Kapazitäten zur Abwicklung von Mehrgebietslizenzen
- Artikel 25 — Transparenz von Informationen über gebietsübergreifende Repertoires
- Artikel 26 — Korrektheit der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires
- Artikel 27 — Korrekte und zügige Meldung und Rechnungsstellung
- Artikel 28 — Ordnungsgemäße und unverzügliche Ausschüttung an die Rechtsinhaber
- Artikel 29 — Verträge zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen
- Artikel 30 — Pflicht zur Repräsentation anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Mehrgebietslizenzierung
- Artikel 31 — Zugang zur Mehrgebietslizenzierung
- Artikel 32 — Ausnahme für Online-Rechte an Musikwerken für Hörfunk- und Fernsehprogramme
TITEL IV — DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN
TITEL V — BERICHTERSTATTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Abschluss
- ANHANG