Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014
Über die Konzessionsvergabe
(Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
TITEL I — GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I — Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Abschnitt I — Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert
- Artikel 1 — Gegenstand und Anwendungsbereich
- Artikel 2 — Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden
- Artikel 3 — Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz
- Artikel 4 — Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
- Artikel 5 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 6 — Öffentliche Auftraggeber
- Artikel 7 — Auftraggeber
- Artikel 8 — Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen
- Artikel 9 — Neufestsetzung des Schwellenwerts
Abschnitt II — Ausschlüsse
- Artikel 10 — Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse
- Artikel 11 — Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation
- Artikel 12 — Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser
- Artikel 13 — Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen
- Artikel 14 — Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist
- Artikel 15 — Mitteilungen von Auftraggebern
- Artikel 16 — Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
- Artikel 17 — Konzessionen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
Abschnitt III — Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 18 — Laufzeit der Konzession
- Artikel 19 — Soziale und andere besondere Dienstleistungen
- Artikel 20 — Gemischte Verträge
- Artikel 21 — Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten
- Artikel 22 — Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen
- Artikel 23 — Konzessionen, die sowohl die in Anhang II genannten Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen
Abschnitt IV — Besondere Sachverhalte
KAPITEL II — Grundsätze
TITEL II — VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONZESSIONSVERGABE:
KAPITEL I — Allgemeine Grundsätze
- Artikel 30 — Allgemeine Grundsätze
- Artikel 31 — Konzessionsbekanntmachungen
- Artikel 32 — Zuschlagsbekanntmachung
- Artikel 33 — Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen
- Artikel 34 — Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen
- Artikel 35 — Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten
KAPITEL II — Verfahrensgarantien
- Artikel 36 — Technische und funktionelle Anforderungen
- Artikel 37 — Verfahrensgarantien
- Artikel 38 — Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber
- Artikel 39 — Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession
- Artikel 40 — Mitteilungen an Bewerber und Bieter
- Artikel 41 — Zuschlagskriterien
TITEL III — VORSCHRIFTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KONZESSIONEN
TITEL IV — ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 89/665/EWG UND 92/13/EWG
TITEL V — BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- ANHANG I
- ANHANG II — VON AUFTRAGGEBERN IM SINNE DES ARTIKELS 7 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN
- ANHANG III — VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE B
- ANHANG IV
- ANHANG V — ANGABEN IN KONZESSIONSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 31
- ANHANG VI — IN DER VORINFORMATION IN BEZUG AUF KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 31 ABSATZ 3
- ANHANG VII — ANGABEN IN DEN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32
- ANHANG VIII — ANGABEN IN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32
- ANHANG IX — VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG
- ANHANG X — VERZEICHNIS DER INTERNATIONALEN SOZIALSCHUTZ- UND UMWELTÜBEREINKOMMEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 ABSATZ 3
- ANHANG XI — ANGABEN IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER ÄNDERUNGEN WÄHREND DER LAUFZEIT EINER KONZESSION GEMÄSS ARTIKEL 43