Artikel 43 — Meldung der benannten Behörden und Prüfstellen
- Jeder Mitgliedstaat teilt bis zum 20. Oktober 2013 der Kommission seine benannten Behörden, die in Artikel 5 Absatz 3 genannten operativen Stellen und seine Prüfstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.
- Europol teilt bis zum 20. Oktober 2013 der Kommission seine benannten Behörden, seine Prüfstelle sowie die benannte nationale Zugangsstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.
- Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen einmal im Jahr im Amtsblatt der Europäischen Union und in einer ohne Verzug auf dem neuesten Stand gehaltenen elektronischen Veröffentlichung.