Artikel 41 — Sanktionen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Verarbeitung von im Zentralsystem gespeicherten Daten, die dem in Artikel 1 genannten Zweck von Eurodac zuwiderläuft, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen im Einklang mit dem nationalen Recht, geahndet wird.