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EURODAC Regulation (Eurodac)
Artikel 30

Artikel 30 — Überwachung durch die nationalen Kontrollbehörden

  1. Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG benannte(n) nationale(n) Kontrollbehörde(n) nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das Zentralsystem unabhängig überwacht/überwachen.
  2. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine nationale Kontrollbehörde die Möglichkeit hat, sich von Personen mit ausreichender Kenntnis im Bereich der Fingerabdruckdaten beraten zu lassen.