Inhaltsverzeichnis Logo Lexparency.de lexp
EURODAC Regulation (Eurodac)
Artikel 26

Artikel 26 — Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem

Die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur. Die Agentur legt die erforderlichen technischen Verfahren für die Nutzung der Kommunikationsinfrastruktur fest, soweit dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.