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EURODAC Regulation (Eurodac)
Artikel 22

Artikel 22 — Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen

  1. Unbeschadet von Artikel 26 erfolgt die Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen geschützt und auf elektronischem Weg.
  2. Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 2 werden die Fingerabdrücke von den Mitgliedstaaten digitalisiert verarbeitet und im Datenformat nach Anhang I übermittelt, um sicherzustellen, dass der Abgleich mit einem automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem vorgenommen werden kann.