Artikel 13 — Vorzeitige Löschung der Daten
- Daten über Personen, die vor Ablauf des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben, werden gemäß Artikel 27 Absatz 4 im Zentralsystem gelöscht, sobald der Herkunftsmitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat.
- Das Zentralsystem informiert so bald wie möglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Löschung von Daten gemäß Absatz 1 durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat.