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EURODAC Regulation (Eurodac)
Artikel 12

Artikel 12 — Aufbewahrung der Daten

  1. Jeder Datensatz nach Artikel 11 wird ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.
  2. Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 werden die Daten im Zentralsystem automatisch gelöscht.