Artikel 12 — Aufbewahrung der Daten
- Jeder Datensatz nach Artikel 11 wird ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.
- Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 werden die Daten im Zentralsystem automatisch gelöscht.