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EURODAC Regulation (Eurodac)
Artikel 11

Artikel 11 — Datenspeicherung

Im Zentralsystem werden ausschließlich folgende Daten gespeichert:

  1. Fingerabdruckdaten
  2. Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; in den Fällen nach Artikel 10 Buchstabe b ist unter Zeitpunkt der Antragstellung das Datum anzugeben, das der Mitgliedstaat, der den Antragsteller überstellt hat, eingegeben hat.
  3. Geschlecht
  4. vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer
  5. Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke
  6. Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem
  7. Benutzerkennwort
  8. gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe a oder Buchstabe b der Zeitpunkt der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung
  9. gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe c der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat
  10. gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe d der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde
  11. gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Zeitpunkt, zu dem die Prüfung des Antrags beschlossen wurde