Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
EURODAC Regulation – Eurodac
- Erwägungsgründe
KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 1 — Aufgabe von Eurodac
- Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 — Aufbau des Systems und Grundprinzipien
- Artikel 4 — Betriebsmanagement
- Artikel 5 — Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benannte Behörden der Mitgliedstaaten
- Artikel 6 — Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zugangsberechtigte Prüfstellen der Mitgliedstaaten
- Artikel 7 — Europol
- Artikel 8 — Statistiken
KAPITEL II — PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN
KAPITEL III — DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE BEIM ILLEGALEN ÜBERSCHREITEN EINER AUSSENGRENZE AUFGEGRIFFEN WERDEN
KAPITEL IV — DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE SICH IILEGAL IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN
KAPITEL V — PERSONEN, DENEN INTERNATIONALER SCHUTZ GEWÄHRT WIRD
KAPITEL VI — VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH UND DIE ÜBERTRAGUNG VON DATEN FÜR GEFAHRENABWEHR- UND STRAFVERFOLGUNGSZWECKE
- Artikel 19 — Verfahren für den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten
- Artikel 20 — Voraussetzungen für den Zugang der benannten Behörden zu Eurodac
- Artikel 21 — Bedingungen für den Zugang von Europol zu Eurodac
- Artikel 22 — Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen
KAPITEL VII — DATENVERARBEITUNG, DATENSCHUTZ UND HAFTUNG
- Artikel 23 — Verantwortung für die Datenverarbeitung
- Artikel 24 — Übermittlung
- Artikel 25 — Datenabgleich und Übermittlung der Ergebnisse
- Artikel 26 — Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem
- Artikel 27 — Zugriff auf die in Eurodac gespeicherten Daten und Berichtigung oder Löschung dieser Daten
- Artikel 28 — Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge
- Artikel 29 — Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen
- Artikel 30 — Überwachung durch die nationalen Kontrollbehörden
- Artikel 31 — Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
- Artikel 32 — Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
- Artikel 33 — Schutz der für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verarbeiteten personenbezogenen Daten
- Artikel 34 — Datensicherheit
- Artikel 35 — Verbot der Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen
- Artikel 36 — Protokollierung und Dokumentierung
- Artikel 37 — Haftung
KAPITEL VIII — ÄNDERUNGEN AN DER VERORDNUNG (EU) NR. 1077/2011
KAPITEL IX — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Abschluss
- ANHANG I — Datenformat und fingerabdruckblatt
- ANHANG II
- ANHANG III