Artikel 1 — Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (im Folgenden Antragsteller) in den Mitgliedstaaten.
Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz (im Folgenden Antragsteller) in den Mitgliedstaaten.