Artikel 11 — Technische Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten
Roaminganbieter, inländische Anbieter, Heimatnetzbetreiber und Betreiber eines besuchten Netzes dürfen die technischen Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten nicht so verändern, dass sich ihre technischen Merkmale von denen der im Inland übertragenen SMS-Nachrichten unterscheiden.