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Short Selling Regulation
Artikel 44

Artikel 44 — Ausschussverfahren

  1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission(1) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
  2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.