Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012
Zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen,
zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Seveso III Directive – Seveso III
- Erwägungsgründe
- Artikel 1 — Gegenstand
- Artikel 2 — Anwendungsbereich
- Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 4 — Beurteilung der Gefahren schwerer Unfälle in Bezug auf einen bestimmten gefährlichen Stoff
- Artikel 5 — Allgemeine Betreiberpflichten
- Artikel 6 — Zuständige Behörde
- Artikel 7 — Mitteilungen
- Artikel 8 — Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle
- Artikel 9 — Domino-Effekte
- Artikel 10 — Sicherheitsbericht
- Artikel 11 — Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder eines Lagers
- Artikel 12 — Notfallpläne
- Artikel 13 — Überwachung der Ansiedlung
- Artikel 14 — Unterrichtung der Öffentlichkeit
- Artikel 15 — Öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren
- Artikel 16 — Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen
- Artikel 17 — Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen
- Artikel 18 — Vom Mitgliedstaat nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen
- Artikel 19 — Verbot der Weiterführung
- Artikel 20 — Inspektionen
- Artikel 21 — Informationsaustausch und Informationssystem
- Artikel 22 — Zugang zu Informationen und Vertraulichkeit
- Artikel 23 — Zugang zu Gerichten
- Artikel 24 — Leitlinien
- Artikel 25 — Änderung der Anhänge
- Artikel 26 — Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 27 — Ausschussverfahren
- Artikel 28 — Sanktionen
- Artikel 29 — Berichterstattung und Überprüfung
- Artikel 30 — Änderung der Richtlinie 96/82/EG
- Artikel 31 — Umsetzung
- Artikel 32 — Aufhebung
- Artikel 33 — Inkrafttreten
- Artikel 34 — Adressaten
- Abschluss
- VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
- ANHANG I — GEFÄHRLICHE STOFFE
- ANHANG II — In dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 zu berücksichtigende Mindestdaten und Mindestinformationen
- ANHANG III — Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 betreffend das Sicherheitsmanagementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle
- ANHANG IV — In die Notfallpläne gemäß Artikel 12 aufzunehmende Daten und Informationen
- ANHANG V — Einzelheiten, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a mitzuteilen sind
- ANHANG VI — Kriterien für die in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen schweren Unfall
- ANHANG VII