Artikel 40 — Milch und Milcherzeugnisse
Die Mitgliedstaaten können für Milch und Milcherzeugnisse in Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, Maßnahmen erlassen, die von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 abweichen.
Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen.