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Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)
Artikel 25

Artikel 25 — Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen

  1. Erfordern Lebensmitteln besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen, müssen diese angegeben werden.
  2. Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum angegeben werden.