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Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)
Artikel 18

Artikel 18 — Zutatenverzeichnis

  1. Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort Zutaten erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.
  2. Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.
  3. Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort Nano folgen.
  4. Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels.

Weiterführende Referenzen

Nationale Gesetze mit Bezug zum vorliegenden Artikel — Deutschland
  • §5 LMZDV – - Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)