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Über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (AN-Freizüg)
Artikel 28

Artikel 28

Der Beratende Ausschuss legt seine Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung fest, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat. Die vom Beratenden Ausschuss eventuell beschlossenen Änderungen treten nach dem gleichen Verfahren in Kraft.