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Verbraucherrechte
Artikel 32

Artikel 32 — Änderung der Richtlinie 93/13/EWG

In die Richtlinie 93/13/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 8a

  1. Erlässt ein Mitgliedstaat Vorschriften nach Artikel 8, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis, insbesondere wenn diese Vorschriften:
    • die Missbräuchlichkeitsprüfung auf individuell ausgehandelte Vertragsklauseln oder auf die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts ausdehnen;
    • Listen mit Vertragsklauseln, die als missbräuchlich gelten, enthalten.
  2. Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, u. a. auf einer speziellen Webseite.
  3. Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament weiter. Die Kommission hört die Beteiligten zu diesen Informationen an.