Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011
Über die Verwalter alternativer Investmentfonds
und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)Alternative Investment Fund Managers Directive – AIFM
- Erwägungsgründe
KAPITEL I — ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL II — ZULASSUNG VON AIFM
KAPITEL III — BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER AIFM
KAPITEL IV — TRANSPARENZANFORDERUNGEN
KAPITEL V — AIFM, DIE BESTIMMTE ARTEN VON AIF VERWALTEN
ABSCHNITT 1 — AIFM, die hebelfinanzierte AIF verwalten
ABSCHNITT 2 — Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
- Artikel 26 — Geltungsbereich
- Artikel 27 — Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen
- Artikel 28 — Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle
- Artikel 29 — Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben
- Artikel 30 — Das Zerschlagen von Unternehmen
KAPITEL VI — RECHT DER EU-AIFM AUF VERTRIEB UND VERWALTUNG VON EU-AIF IN DER UNION
- Artikel 30a — Voraussetzungen für das Pre-Marketing in der Union durch einen EU-AIFM
- Artikel 31 — Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
- Artikel 32 — Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
- Artikel 32a — Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
- Artikel 33 — Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten und für die Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten
KAPITEL VII — SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF DRITTLÄNDER
- Artikel 34 — Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden
- Artikel 35 — Bedingungen für den Vertrieb eines von einem EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF mit einem Pass in der Union
- Artikel 36 — Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF in Mitgliedstaaten
- Artikel 37 — Zulassung von Nicht-EU-AIFM, die beabsichtigen, EU-AIF zu verwalten und/oder durch sie verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 in der Union zu vertreiben
- Artikel 38 — Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über Nicht-EU-AIFM
- Artikel 39 — Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von EU-AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden
- Artikel 40 — Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von Nicht-EU-AIF, die von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet werden
- Artikel 41 — Bedingungen für die Verwaltung von in einem anderen als dem Referenzmitgliedstaat ansässigen AIF durch Nicht-EU-AIFM
- Artikel 42 — Bedingungen für den ohne Pass in Mitgliedstaaten erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden
KAPITEL VIII — VERTRIEB AN KLEINANLEGER
KAPITEL IX — ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
ABSCHNITT 1 — Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe
- Artikel 44 — Benennung der zuständigen Behörden
- Artikel 45 — Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
- Artikel 46 — Befugnisse der zuständigen Behörden
- Artikel 47 — Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA
- Artikel 48 — Verwaltungssanktionen
- Artikel 49 — Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels
ABSCHNITT 2 — Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden
- Artikel 50 — Verpflichtung zur Zusammenarbeit
- Artikel 51 — Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten
- Artikel 52 — Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern
- Artikel 53 — Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften
- Artikel 54 — Zusammenarbeit bei der Aufsicht
- Artikel 55 — Streitbeilegung
KAPITEL X — ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Artikel 56 — Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 57 — Widerruf der Befugnisübertragung
- Artikel 58 — Einwände gegen delegierte Rechtsakte
- Artikel 59 — Durchführungsmaßnahmen
- Artikel 60 — Offenlegung von Ausnahmeregelungen
- Artikel 61 — Übergangsbestimmung
- Artikel 63 — Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
- Artikel 64 — Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
- Artikel 65 — Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
- Artikel 66 — Umsetzung
- Artikel 67 — Delegierter Rechtsakt zur Anwendung der Artikel 35 sowie 37 bis 41
- Artikel 68 — Delegierter Rechtsakt zur Außerkraftsetzung der Artikel 36 und 42
- Artikel 69 — Überprüfung
- Artikel 69a — Bewertung der Pass-Regelung
- Artikel 70 — Inkrafttreten
- Artikel 71 — Adressaten
- ANHANG I
- ANHANG II — VERGÜTUNGSPOLITIK
- ANHANG III — UNTERLAGEN UND ANGABEN, DIE IM FALLE EINES BEABSICHTIGTEN VERTRIEBS IM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT DES AIFM BEIZUBRINGEN BZW. ZU MACHEN SIND
- ANHANG IV — UNTERLAGEN UND ANGABEN, DIE IM FALLE EINES BEABSICHTIGTEN VERTRIEBS IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALS DEM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT DES AIFM BEIZUBRINGEN BZW. ZU MACHEN SIND