Artikel 3 — Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten
- Die Mitgliedstaaten erheben die Daten, die für die in Anhang I aufgeführten Merkmale erforderlich sind, auf jährlicher Basis sowie die Daten, die für die in Anhang II aufgeführten Merkmale erforderlich sind, in Fünfjahreszeiträumen mit folgenden Mitteln:
- Erhebungen,
- Informationen betreffend das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden unter besonderer Berücksichtigung der Verpflichtungen nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- administrative Quellen oder
- Kombination aus diesen Mitteln einschließlich statistischer Schätzverfahren auf der Grundlage von Sachverständigengutachten oder Modellen.
- Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die statistischen Ergebnisse einschließlich vertraulicher Daten nach den Zeitplänen und mit der Periodizität, die in den Anhängen I und II festgelegt sind. Die Daten werden nach der Klassifikation in Anhang III vorgelegt.
- Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in elektronischer Form in dem geeigneten technischen Format, das die Kommission (Eurostat) nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festlegt.
- Aus Gründen der Vertraulichkeit aggregiert die Kommission (Eurostat) die Daten vor ihrer Veröffentlichung nach den chemischen Produktklassen oder -kategorien gemäß Anhang III und berücksichtigt dabei in gebührender Weise den Schutz vertraulicher Daten auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten. Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 werden vertrauliche Daten von den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke verwendet.