Artikel 1 — Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziele
- Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über das Inverkehrbringen und die Verwendung von solchen Pestiziden, die Pflanzenschutzmittel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i sind, geschaffen.
- Gegenstand der Statistiken sind:
- Die Statistiken dienen zusammen mit anderen relevanten Daten insbesondere den Zwecken der Artikel 4 und 15 der Richtlinie 2009/128/EG.