ANHANG I — STATISTIKEN ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN VON PESTIZIDEN
Abschnitt 1Erfassungsbereich
Die Statistiken erfassen die in Anhang III aufgeführten Stoffe, die in Pestiziden enthalten sind, welche in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Doppelerfassungen im Falle einer Produktumgestaltung oder der Übertragung einer Zulassung zwischen Zulassungsinhabern vermieden werden.
Abschnitt 2Variablen
Es wird die Menge jedes in Anhang III aufgeführten Stoffes in jedem Mitgliedstaat erfasst, der in Pestiziden, die in Verkehr gebracht werden, enthalten ist.
Abschnitt 3Meldeeinheit
Die Daten sind in Kilogramm anzugeben.
Abschnitt 4Bezugszeitraum
Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.
- Der erste Bezugszeitraum ist das zweite Kalenderjahr nach dem 30. December 2009.
- Nach dem ersten Bezugszeitraum liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr. Sie veröffentlichen diese Daten — insbesondere im Internet — gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthaltenen Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Statistiken, um der Öffentlichkeit Informationen bereitzustellen.
- Die Daten werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres an die Kommission (Eurostat) übermittelt.
Abschnitt 5Erster Bezugszeitraum, Periodizität und Übermittlung von Ergebnissen
Abschnitt 6Qualitätsbericht
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht gemäß Artikel 4, aus dem Folgendes hervorgeht:
- das für die Datenerhebung verwendete Verfahren,
- die gemäß dem verwendeten Erhebungsverfahren relevanten Qualitätsaspekte,
- eine Beschreibung der verwendeten Schätzungen, Aggregate und Ausschlussverfahren.
Der Bericht wird innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres an die Kommission (Eurostat) übermittelt.