Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
Über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
(Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II — VERBOTE
KAPITEL III — AUSNAHMEN UND ABWEICHUNEN
- Artikel 7 — Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung geregelter Stoffe als Ausgangsstoffe
- Artikel 8 — Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe
- Artikel 9 — Inverkehrbringen von geregelten Stoffen zur Zerstörung oder Aufarbeitung und von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen, zur Zerstörung
- Artikel 10 — Verwendung anderer geregelter Stoffe als teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken
- Artikel 11 — Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen sowie Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder benötigen
- Artikel 12 — Anwendung von Methylbromid zu Quarantänezwecken und zur Behandlung vor dem Transport und Verwendung von Methylbromid in Notfällen
- Artikel 13 — Kritische Verwendungszwecke von Halonen und Außerbetriebnahme von Einrichtungen, die Halon enthalten
- Artikel 14 — Übertragung von Rechten und industrielle Rationalisierung
KAPITEL IV — HANDEL
- Artikel 15 — Einfuhren von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen
- Artikel 16 — Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft
- Artikel 17 — Ausfuhr von geregelten Stoffen oder von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen
- Artikel 18 — Vergabe von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
- Artikel 19 — Maßnahmen zur Überwachung des illegalen Handels
- Artikel 20 — Handel mit Nichtvertragsstaaten und Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen
- Artikel 21 — Liste von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen
KAPITEL V — EMISSIONSKONTROLLE
KAPITEL VI — NEUE STOFFE
KAPITEL VII — AUSSCHUSS, BERICHTERSTATTUNG, INSPEKTION UND SANKTIONEN
KAPITEL VIII — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Abschluss
- ANHANG I — GEREGELTE STOFFE
- ANHANG II — NEUE STOFFE
- ANHANG III
- ANHANG IV
- ANHANG V — Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Weiterverteilung geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3
- ANHANG VI — KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN
- ANHANG VII — ZERSTÖRUNGSTECHNOLOGIEN GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 1
- ANHANG VIII — ENTSPRECHUNGSTABELLE