Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009
Über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II — ZUSAMMENSETZUNG
ABSCHNITT 1 — Gemeinschaftsliste zugelassener Stoffe
- Artikel 5 — Gemeinschaftsliste der Stoffe, die in aktiven und intelligenten Bestandteilen verwendet werden dürfen
- Artikel 6 — Voraussetzungen für die Aufnahme von Stoffen in die Gemeinschaftsliste
- Artikel 7 — Inhalt der Gemeinschaftsliste
- Artikel 8 — Voraussetzungen für die Erstellung der Gemeinschaftsliste
ABSCHNITT 2 — Bedingungen für die Verwendung von Stoffen, die nicht in die Gemeinschaftsliste aufzunehmen sind
KAPITEL III — KENNZEICHNUNG
KAPITEL IV
KAPITEL V — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANNEX