Artikel 3
- Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur solche Waagen in den Verkehr gebracht werden können, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
- Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Verwendungszwecke nur solche Waagen in Betrieb genommen werden können, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen und die aus diesem Grund mit der in Artikel 11 vorgesehenen CE-Konformitätskennzeichnung versehen sind.