Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
Über Lebensmittelzusatzstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)Additives
- Erwägungsgründe
KAPITEL I — GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II — GEMEINSCHAFTSLISTEN DER ZUGELASSENEN ZUSATZSTOFFE
- Artikel 4 — Gemeinschaftslisten der Zusatzstoffe
- Artikel 5 — Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden Lebensmittelzusatzstoffen und/oder Lebensmitteln
- Artikel 6 — Allgemeine Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in die Gemeinschaftsliste und für die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe
- Artikel 7 — Besondere Bedingungen für Süßungsmittel
- Artikel 8 — Besondere Bedingungen für Farbstoffe
- Artikel 9 — Einteilung der Lebensmittelzusatzstoffe nach Funktionsklassen
- Artikel 10 — Inhalt der Gemeinschaftslisten von Lebensmittelzusatzstoffen
- Artikel 11 — Festlegung der Verwendungsmengen
- Artikel 12 — Änderungen im Produktionsprozess oder in Ausgangsstoffen für einen Lebensmittelzusatzstoff, der bereits in der Gemeinschaftsliste aufgeführt ist
- Artikel 13 — Lebensmittelzusatzstoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen
- Artikel 14 — Spezifikationen von Lebensmittelzusatzstoffen
KAPITEL III — VERWENDUNG VON ZUSATZSTOFFEN IN LEBENSMITTELN
- Artikel 15 — Verwendung von Zusatzstoffen in unbehandelten Lebensmitteln
- Artikel 16 — Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Artikel 17 — Verwendung von Farbstoffen zur Kennzeichnung
- Artikel 18 — Migrationsgrundsatz
- Artikel 19 — Auslegungsentscheidungen
- Artikel 20 — Traditionelle Lebensmittel
KAPITEL IV — KENNZEICHNUNG
- Artikel 21 — Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind
- Artikel 22 — Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind
- Artikel 23 — Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind
- Artikel 24 — Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die bestimmte Lebensmittelfarbstoffe enthalten
- Artikel 25 — Sonstige Kennzeichnungsanforderungen
KAPITEL V — VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND DURCHFÜHRUNG
KAPITEL VI — ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Abschluss
- ANHANG I
- ANHANG II — EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung
- ANHANG III — EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie in Nährstoffen zugelassenen Zusatzstoffe, auch Trägerstoffe, mit den Bedingungen für ihre Verwendung
- ANHANG IV — Traditionelle Erzeugnisse, für die einzelne Mitgliedstaaten das Verbot der Verwendung bestimmter Klassen von Lebensmittelzusatzstoffen aufrechterhalten können
- ANHANG V — Liste der Lebensmittelfarbstoffe nach Artikel 24, für die bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln zusätzliche Angaben gemacht werden müssen