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Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)
Artikel 7

Artikel 7 — Tierversuche und Versuche am Menschen

  1. Werden für die Zwecke dieser Verordnung neue Prüfungen durchgeführt, so werden Tierversuche im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG nur dann eingesetzt, wenn es keine Alternativen gibt, die eine angemessene Verlässlichkeit und Datenqualität bieten.
  2. Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche an nichtmenschlichen Primaten durchgeführt werden.
  3. Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche am Menschen durchgeführt werden. Daten aus anderen Quellen, wie klinischen Studien, können jedoch zum Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

Weiterführende Referenzen

Nationale Gesetze mit Bezug zum vorliegenden Artikel — Deutschland