Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
Über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen,
zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien – GHS
- Erwägungsgründe
TITEL I — ALLGEMEINES
TITEL II — GEFAHRENEINSTUFUNG
KAPITEL 1 — Ermittlung und Prüfung von Informationen
KAPITEL 2 — Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die Einstufung
- Artikel 9 — Bewertung der Gefahreneigenschaften für Stoffe und Gemische
- Artikel 10 — Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen
- Artikel 11 — Berücksichtigungsgrenzwerte
- Artikel 12 — Eine weitere Bewertung erfordernde Sonderfälle
- Artikel 13 — Entscheidung über die Einstufung von Stoffen und Gemischen
- Artikel 14 — Sondervorschriften für die Einstufung von Gemischen
- Artikel 15 — Überprüfung der Einstufung von Stoffen und Gemischen
- Artikel 16 — Einstufung von in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Stoffen
TITEL III — GEFAHRENKOMMUNIKATION DURCH KENNZEICHNUNG
KAPITEL 1 — Inhalt des Kennzeichnungsetiketts
- Artikel 17 — Allgemeine Vorschriften
- Artikel 18 — Produktidentifikatoren
- Artikel 19 — Gefahrenpiktogramme
- Artikel 20 — Signalwörter
- Artikel 21 — Gefahrenhinweise
- Artikel 22 — Sicherheitshinweise
- Artikel 23 — In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen
- Artikel 24 — Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
- Artikel 25 — Ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett
- Artikel 26 — Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme
- Artikel 27 — Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise
- Artikel 28 — Rangfolgeregelung für Sicherheitshinweise
- Artikel 29 — Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
- Artikel 30 — Aktualisierung der Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten
KAPITEL 2 — Anbringung der Kennzeichnungsetiketten
- Artikel 31 — Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten
- Artikel 32 — Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett
- Artikel 33 — Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung
- Artikel 34 — Bericht über die Information zur sicheren Verwendung von Chemikalien
TITEL IV — VERPACKUNG
TITEL V — HARMONISIERUNG DER EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON STOFFEN UND DAS EINSTUFUNGS- UND KENNZEICHNUNGSVERZEICHNIS
KAPITEL 1 — Schaffung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
- Artikel 36 — Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
- Artikel 37 — Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
- Artikel 38 — Inhalt von Stellungnahmen und Entscheidungen über die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung in Anhang VI Teil 3; Zugänglichkeit von Informationen
KAPITEL 2 — Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
TITEL VI — ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DURCHSETZUNG
- Artikel 43 — Benennung der zuständigen Behörden und der für die Durchsetzung zuständigen Behörden und zwischenbehördliche Zusammenarbeit
- Artikel 44 — Auskunftsstelle
- Artikel 45 — Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stelle
- Artikel 46 — Durchsetzung und Berichterstattung
- Artikel 47 — Sanktionen bei Verstößen
TITEL VII — ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
- Artikel 48 — Werbung
- Artikel 49 — Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen und Anforderung von Informationen
- Artikel 50 — Aufgaben der Agentur
- Artikel 51 — Freier Warenverkehr
- Artikel 52 — Schutzklausel
- Artikel 53 — Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
- Artikel 53a — Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 53b — Dringlichkeitsverfahren
- Artikel 53c — Gesonderte delegierte Rechtsakte für die jeweiligen übertragenen Befugnisse
- Artikel 54 — Ausschussverfahren
- Artikel 55 — Änderung der Richtlinie 67/548/EWG
- Artikel 56 — Änderung der Richtlinie 1999/45/EWG
- Artikel 57 — Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung
- Artikel 58 — Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem 1. Dezember 2010
- Artikel 59 — Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem 1. Juni 2015
- Artikel 60 — Aufhebung
- Artikel 61 — Übergangsbestimmungen
- Artikel 62 — Inkrafttreten
- Abschluss
- ANHANG I — VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND GEMISCHEN
- ANHANG II — BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG UND VERPACKUNG BESTIMMTER STOFFE UND GEMISCHE
- ANHANG III — LISTE DER GEFAHRENHINWEISE, ERGÄNZENDEN GEFAHRENMERKMALE UND ERGÄNZENDEN KENNZEICHNUNGSELEMENTE
- ANHANG IV — LISTE DER SICHERHEITSHINWEISE
- ANHANG V — GEFAHRENPIKTOGRAMME
- ANHANG VI — Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
- ANHANG VII — Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung
- ANHANG VIII — HARMONISIERTE INFORMATIONEN FÜR DIE GESUNDHEITLICHE NOTVERSORGUNG UND FÜR VORBEUGENDE MAßNAHMEN