Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
Über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)
- Erwägungsgründe
KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 1 — Gegenstand und Anwendungsbereich
- Artikel 2 — Zweck
- Artikel 3 — Verfügbarkeit von Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten
- Artikel 4 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 5 — Kategorien von Daten
- Artikel 5a — Liste der anerkannten Reisedokumente
- Artikel 6 — Zugang zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
- Artikel 7 — Allgemeine Grundsätze
KAPITEL II — EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH VISUMBEHÖRDEN
- Artikel 8 — Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Antragstellung
- Artikel 9 — Bei der Antragstellung einzugebende Daten
- Artikel 9h — Durchführung und Handbuch
- Artikel 9j — Spezifische Risikoindikatoren
- Artikel 10 — Zusätzliche Daten bei der Visumerteilung
- Artikel 11 — Zusätzliche Daten bei Nichtfortführung der Prüfung des Antrags
- Artikel 12 — Zusätzliche Daten bei Ablehnung der Visumerteilung
- Artikel 13 — Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums
- Artikel 14 — Zusätzliche Daten bei Verlängerung eines Visums
- Artikel 15 — Verwendung des VIS zur Antragsprüfung
- Artikel 16 — Verwendung des VIS zur Konsultation und zur Anforderung von Dokumenten
- Artikel 17 — Verwendung von Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken
KAPITEL III — ZUGANG ZU DATEN DURCH ANDERE BEHÖRDEN
- Artikel 17a — Interoperabilität mit dem EES
- Artikel 18 — Zugang zu Daten zum Zwecke der Verifizierung an Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird
- Artikel 18a — Abruf von VIS-Daten für das Anlegen oder die Aktualisierung eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes eines Visuminhabers im EES
- Artikel 18b — Interoperabilität mit dem ETIAS
- Artikel 18c — Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu VIS-Daten
- Artikel 18d — Nutzung des VIS zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen
- Artikel 19 — Zugang zu Daten für Verifizierungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
- Artikel 19a — Nutzung des VIS vor dem Anlegen der persönlichen Dossiers von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, im EES
- Artikel 20 — Zugang zu Daten zur Identifizierung
- Artikel 21 — Zugang zu Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Asylanträge
- Artikel 22 — Zugang zu Daten zur Prüfung eines Asylantrags
KAPITEL IIIa — EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN ZU VISA FÜR EINEN LÄNGERFRISTIGEN AUFENTHALT UND AUFENTHALTSTITELN
KAPITEL IV — SPEICHERUNG UND ÄNDERUNG DER DATEN
KAPITEL V — BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN
- Artikel 26 — Betriebsmanagement
- Artikel 27 — Standort des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS)
- Artikel 28 — Verbindung zu den nationalen Systemen
- Artikel 29 — Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten
- Artikel 29a — Besondere Vorschriften für die Eingabe von Daten
- Artikel 30 — Speicherung von VIS-Daten in nationalen Dateien
- Artikel 31 — Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen
- Artikel 32 — Datensicherheit
- Artikel 33 — Haftung
- Artikel 34 — Führen von Aufzeichnungen
- Artikel 34a — Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS
- Artikel 35 — Eigenkontrolle
- Artikel 36 — Sanktionen
KAPITEL VI — DATENSCHUTZRECHTE UND KONTROLLE DES DATENSCHUTZES
- Artikel 36a — Datenschutz
- Artikel 37 — Recht auf Auskunft
- Artikel 38 — Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, ihre Berichtigung, Vervollständigung und Löschung sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung
- Artikel 39 — Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
- Artikel 40 — Rechtsbehelfe
- Artikel 41 — Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden
- Artikel 42 — Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
- Artikel 43 — Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
KAPITEL VII — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Artikel 45 — Durchführung durch die Kommission
- Artikel 45c — Datenzugriff zur Verifizierung durch Beförderungsunternehmer
- Artikel 45d — Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich ist
- Artikel 46 — Integration der technischen Funktionen des Schengener Konsultationsnetzes
- Artikel 47 — Beginn der Übermittlung
- Artikel 48 — Aufnahme des Betriebs
- Artikel 48a — Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 49 — Ausschussverfahren
- Artikel 50 — Überwachung und Bewertung
- Artikel 51 — Inkrafttreten und Anwendung
- Abschluss
- ANHANG — Liste der in Artikel 31 Absatz 2 genannten internationalen Organisationen
- ANHANG II — Entsprechungstabelle