Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008
Über Luftqualität und saubere Luft für Europa
- Erwägungsgründe
KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II — BEURTEILUNG DER LUFTQUALITÄT
KAPITEL III — KONTROLLE DER LUFTQUALITÄT
- Artikel 12 — Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte liegen
- Artikel 13 — Grenzwerte und Alarmschwellen für den Schutz der menschlichen Gesundheit
- Artikel 14 — Kritische Werte
- Artikel 15 — Nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 zum Schutz der menschlichen Gesundheit
- Artikel 16 — PM2,5Zielwert und -Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit
- Artikel 17 — Anforderungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonkonzentrationen die Zielwerte und die langfristigen Ziele überschreiten
- Artikel 18 — Anforderungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonkonzentrationen die langfristigen Ziele erreichen
- Artikel 19 — Bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwellen erforderliche Maßnahmen
- Artikel 20 — Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen
- Artikel 21 — Überschreitungen aufgrund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst
- Artikel 22 — Verlängerung der Fristen für die Erfüllung der Vorschriften und Ausnahmen von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte
KAPITEL IV — PLÄNE
KAPITEL V — INFORMATIONS- UND BERICHTSPFLICHT
KAPITEL VI — AUSSCHUSS, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- ANHANG I — DATENQUALITÄTSZIELE
- ANHANG II — Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
- ANHANG III — Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
- ANHANG IV — MESSUNGEN AN MESSSTATIONEN FÜR LÄNDLICHEN HINTERGRUND (KONZENTRATIONSUNABHÄNGIG)
- ANHANG V — Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
- ANHANG VI — Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon
- ANHANG VII — ZIELWERTE UND LANGFRISTIGE ZIELE FÜR OZON
- ANHANG VIII — Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonkonzentrationen und zur Bestimmung ihrer Standortel
- ANHANG IX — Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonkonzentrationen
- ANHANG X — MESSUNG VON OZONVORLÄUFERSTOFFEN
- ANHANG XI — GRENZWERTE ZUM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT
- ANHANG XII — INFORMATIONSSCHWELLE UND ALARMSCHWELLEN
- ANHANG XIII — KRITISCHE WERTE FÜR DEN SCHUTZ DER VEGETATION
- ANHANG XIV — NATIONALES ZIEL FÜR DIE REDUZIERUNG DER EXPOSITION, ZIELWERT UND GRENZWERT FÜR PM2,5
- ANHANG XV — In den örtlichen, regionalen oder einzelstaatlichen Luftqualitätsplänen zu berücksichtigende Informationen
- ANHANG XVI — UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
- ANHANG XVII — ENTSPRECHUNGSTABELLE
- — ERKLÄRUNG DER KOMMISSION