Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008
Über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union
- Erwägungsgründe
KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II — ANERKENNUNG VON URTEILEN UND VOLLSTRECKUNG VON SANKTIONEN
- Artikel 4 — Kriterien für die Übermittlung eines Urteils und einer Bescheinigungan einen anderen Mitgliedstaat
- Artikel 5 — Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung
- Artikel 6 — Stellungnahme und Unterrichtung der verurteilten Person
- Artikel 7 — Beiderseitige Strafbarkeit
- Artikel 8 — Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion
- Artikel 9 — Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung
- Artikel 10 — Teilweise Anerkennung und teilweise Vollstreckung
- Artikel 11 — Aufschub der Anerkennung des Urteils
- Artikel 12 — Entscheidung über die Vollstreckung der Sanktion und Fristen
- Artikel 13 — Zurückziehung der Bescheinigung
- Artikel 14 — Vorläufige Haft
- Artikel 15 — Überstellung von verurteilten Personen
- Artikel 16 — Durchbeförderung
- Artikel 17 — Für die Vollstreckung maßgebliches Recht
- Artikel 18 — Spezialität
- Artikel 19 — Amnestie, Begnadigung, Wiederaufnahme des Verfahrens
- Artikel 20 — Unterrichtung durch den Ausstellungsstaat
- Artikel 21 — Unterrichtung durch den Vollstreckungsstaat
- Artikel 22 — Folgen der Überstellung der verurteilten Person
- Artikel 23 — Sprachenregelung
- Artikel 24 — Kosten
- Artikel 25 — Vollstreckung von Sanktionen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls
KAPITEL III — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANNEX