Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008
Über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten
- Erwägungsgründe
- Artikel 1 — Gegenstand und Anwendungsbereich
- Artikel 2 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 — Benannte Behörden und zentrale Zugangsstellen
- Artikel 4 — Verfahren für den Zugang zum VIS
- Artikel 5 — Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten zu VIS-Daten
- Artikel 6 — Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten, für die die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft gesetzt wurde, zu VIS-Daten
- Artikel 7 — Bedingungen für den Zugang von Europol zu VIS-Daten
- Artikel 8 — Schutz personenbezogener Daten
- Artikel 9 — Datensicherheit
- Artikel 10 — Haftung
- Artikel 11 — Eigenkontrolle
- Artikel 12 — Sanktionen
- Artikel 13 — Aufbewahrung von VIS-Daten in nationalen Dateien
- Artikel 14 — Recht auf Auskunft, Korrektur und Löschung
- Artikel 15 — Kosten
- Artikel 16 — Führen von Aufzeichnungen
- Artikel 17 — Überwachung und Bewertung
- Artikel 18 — Inkrafttreten und Anwendung
- Abschluss