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Zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks
Artikel 4

Artikel 4 — Lenkungsausschuss

  1. Das EMN wird von einem Lenkungsausschuss geleitet, der sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission, die von zwei wissenschaftlichen Experten unterstützt werden, zusammensetzt.
  2. Der Vertreter der Kommission führt im Lenkungsausschuss den Vorsitz.
  3. Jedes Mitglied des Lenkungsausschusses, einschließlich des Vorsitzenden, hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  4. Ein Vertreter des Europäischen Parlaments kann als Beobachter an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen.
  5. Der Lenkungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. er erstellt — auf der Grundlage eines Entwurfs des Vorsitzes — den Entwurf des Tätigkeitsprogramms, insbesondere was die Ziele, Themenschwerpunkte und Richtbeträge für das Budget jeder nationalen Kontaktstelle anbelangt, um das reibungslose Funktionieren des EMN sicherzustellen, und billigt diesen Entwurf;
    2. er überprüft die Fortschritte des EMN und empfiehlt erforderlichenfalls zu treffende Maßnahmen;
    3. er übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen mindestens einmal jährlich einen kurzen Fortschrittsbericht über die laufenden Tätigkeiten des EMN und die wichtigsten Ergebnisse von dessen Studien;
    4. er ermittelt die geeignetsten strategischen Beziehungen für eine Zusammenarbeit mit anderen im Bereich Migration und Asyl zuständigen Stellen und genehmigt erforderlichenfalls die Verwaltungsmodalitäten für eine solche Zusammenarbeit gemäß Artikel 10;
    5. er berät die nationalen Kontaktstellen über Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Vorgehensweise und hilft ihnen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn anhaltende Mängel bei der Arbeit einer nationalen Kontaktstelle festgestellt werden, die die Arbeit des EMN beeinträchtigen könnten.
  6. Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und kommt mindestens zweimal jährlich zusammen; die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.