Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
Über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
- Erwägungsgründe
KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II — ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN
- Artikel 6 — Nationale Systeme
- Artikel 7 — N. SIS-II-Stelle und SIRENE-Büro
- Artikel 8 — Austausch von Zusatzinformationen
- Artikel 9 — Technische Kompatibilität
- Artikel 10 — Sicherheit – Mitgliedstaaten
- Artikel 11 — Vertraulichkeit — Mitgliedstaaten
- Artikel 12 — Führen von Protokollen auf nationaler Ebene
- Artikel 13 — Eigenkontrolle
- Artikel 14 — Schulung des Personals
KAPITEL III — ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDE
KAPITEL IV — AUSSCHREIBUNGEN VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN ZUR EINREISE- UND AUFENTHALTSVERWEIGERUNG
- Artikel 20 — Kategorien von Daten
- Artikel 21 — Verhältnismäßigkeit
- Artikel 22 — Besondere Bestimmungen für die Eingabe, Überprüfung oder die Abfrage von Lichtbildern und Fingerabdrücken
- Artikel 23 — Anforderung an die Eingabe einer Ausschreibung
- Artikel 24 — Voraussetzungen für Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung
- Artikel 25 — Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, die das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft genießen
- Artikel 26 — Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine restriktive Maßnahme erlassen wurde
- Artikel 27 — Zum Zugriff auf Ausschreibungen berechtigte Behörden
- Artikel 27a — Zugriff von Europol auf Daten im SIS II
- Artikel 27b — Zugriff von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrautem Personal sowie der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung auf SIS-II-Daten
- Artikel 28 — Umfang des Zugriffs
- Artikel 29 — Erfassungsdauer von Ausschreibungen
- Artikel 30 — Erwerb der Staatsangehörigkeit und Ausschreibungen
KAPITEL V — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DATENVERARBEITUNG
- Artikel 31 — Verarbeitung von SIS-II-Daten
- Artikel 32 — SIS-II-Daten und nationale Dateien
- Artikel 33 — Information im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung
- Artikel 34 — Qualität der im SIS II verarbeiteten Daten
- Artikel 35 — Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen
- Artikel 36 — Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person
- Artikel 37 — Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen
- Artikel 38 — Zweck und Erfassungsdauer von Zusatzinformationen
- Artikel 39 — Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte
KAPITEL VI — DATENSCHUTZ
- Artikel 40 — Verarbeitung sensibler Datenkategorien
- Artikel 41 — Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten
- Artikel 42 — Recht auf Information
- Artikel 43 — Rechtsbehelf
- Artikel 44 — Überwachung der N. SIS II
- Artikel 45 — Überwachung der Verwaltungsbehörde
- Artikel 46 — Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollinstanzen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
- Artikel 47 — Datenschutz während der Übergangszeit
KAPITEL VII — HAFTUNG UND SANKTIONEN
KAPITEL VIII — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Abschluss