Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006
Über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
- Erwägungsgründe
TITEL IALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL IIZUGANG ZU UMWELTINFORMATIONEN
- Artikel 3 — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
- Artikel 4 — Erfassung und Verbreitung von Umweltinformationen
- Artikel 5 — Qualität der Umweltinformationen
- Artikel 6 — Anwendung von Ausnahmeregelungen bei Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen
- Artikel 7 — Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht im Besitz eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft befinden
- Artikel 8 — Zusammenarbeit
TITEL IIIÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG BEI UMWELTBEZOGENEN PLÄNEN UND PROGRAMMEN
TITEL IVINTERNE ÜBERPRÜFUNG UND ZUGANG ZU GERICHTEN
TITEL VSCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Abschluss