Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006)
Über die Verbringung von Abfällen
- Erwägungsgründe
TITEL I — GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
TITEL II — VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN
- Artikel 3 — Allgemeiner Verfahrensrahmen
KAPITEL 1 — Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung
- Artikel 4 — Notifizierung
- Artikel 5 — Vertrag
- Artikel 6 — Sicherheitsleistung
- Artikel 7 — Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort
- Artikel 8 — Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort
- Artikel 9 — Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung
- Artikel 10 — Auflagen für eine Verbringung
- Artikel 11 — Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
- Artikel 12 — Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
- Artikel 13 — Sammelnotifizierung
- Artikel 14 — Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung
- Artikel 15 — Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung
- Artikel 16 — Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften
- Artikel 17 — Änderungen der Verbringung nach der Zustimmung
KAPITEL 2 — Allgemeine Informationspflichten
KAPITEL 3 — Allgemeine Vorschriften
KAPITEL 4 — Rücknahmeverpflichtungen
- Artikel 22 — Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann
- Artikel 23 — Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann
- Artikel 24 — Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
- Artikel 25 — Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
KAPITEL 5 — Allgemeine Verwaltungsvorschriften
KAPITEL 6 — Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten
TITEL III — VERBRINGUNGEN AUSSCHLIESSLICH INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN
TITEL IV — AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN DRITTSTAATEN
TITEL V — EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DRITTSTAATEN
KAPITEL 1 — Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
- Artikel 41 — Einfuhrverbot unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
- Artikel 42 — Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
KAPITEL 2 — Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen
- Artikel 43 — Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
- Artikel 44 — Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
- Artikel 45 — Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
KAPITEL 3 — Allgemeine Vorschriften
TITEL VI — DURCHFUHR DURCH DIE GEMEINSCHAFT AUS UND NACH DRITTSTAATEN
TITEL VII — SONSTIGE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1 — Zusätzliche Verpflichtungen
- Artikel 49 — Umweltschutz
- Artikel 50 — Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten
- Artikel 51 — Berichte der Mitgliedstaaten
- Artikel 52 — Internationale Zusammenarbeit
- Artikel 53 — Benennung der zuständigen Behörden
- Artikel 54 — Benennung von Anlaufstellen
- Artikel 55 — Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft
- Artikel 56 — Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
KAPITEL 2 — Sonstige Bestimmungen
- Artikel 57 — Zusammenkünfte der Anlaufstellen
- Artikel 58 — Änderung der Anhänge
- Artikel 58a — Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 59a — Ausschussverfahren
- Artikel 60 — Überprüfung
- Artikel 61 — Aufhebungen
- Artikel 62 — Übergangsbestimmungen
- Artikel 63 — Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten
- Artikel 64 — Inkrafttreten und Anwendung
- Abschluss
- ANHANG IA — Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen
- ANHANG IB — Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen
- ANHANG IC — SPEZIFISCHE ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER NOTIFIZIERUNGS- UND BEGLEITFORMULARE
- ANHANG II — INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG
- ANHANG III — LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN (GRÜNE ABFALLLISTE)
- ANHANG IV — LISTE VON ABFÄLLEN, DIE DEM VERFAHREN DER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN NOTIFIZIERUNG UND ZUSTIMMUNG UNTERLIEGEN (GELBE ABFALLLISTE)
- ANHANG V — ABFÄLLE, FÜR DIE DAS AUSFUHRVERBOT DES ARTIKELS 36 GILT
- ANHANG VI
- ANHANG VII — MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSÄTZE 2 UND 4 GENANNTEN ABFÄLLE
- ANHANG VIII — LEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49)
- ANHANG IX — ZUSÄTZLICHER FRAGEBOGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 51 ABSATZ 2