Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006
Über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen,
zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
KAPITEL I — GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II — ZULASSUNG, KONTINUIERLICHE FORTBILDUNG UND GEGENSEITIGE ANERKENNUNG
- Artikel 3 — Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
- Artikel 3a — Anerkennung von Prüfungsgesellschaften
- Artikel 4 — Guter Leumund
- Artikel 5 — Entzug der Zulassung
- Artikel 6 — Ausbildung
- Artikel 7 — Prüfung der beruflichen Eignung
- Artikel 8 — Theoretische Prüfung
- Artikel 9 — Ausnahmen
- Artikel 10 — Praktische Ausbildung
- Artikel 11 — Zulassung aufgrund langjähriger praktischer Erfahrung
- Artikel 12 — Kombination von praktischer und theoretischer Ausbildung
- Artikel 13 — Kontinuierliche Fortbildung
- Artikel 14 — Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten
- Artikel 14a — Vor dem 1. Januar 2024 zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer und Personen, die am 1. Januar 2024 das Zulassungsverfahren für Abschlussprüfer durchlaufen
KAPITEL III — REGISTRIERUNG
KAPITEL IV — BERUFSGRUNDSÄTZE, UNABHÄNGIGKEIT, UNPARTEILICHKEIT, VERSCHWIEGENHEIT UND BERUFSGEHEIMNIS
- Artikel 21 — Berufsgrundsätze und kritische Grundhaltung
- Artikel 22 — Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
- Artikel 22a — Einstellung von früheren Abschlussprüfern oder Mitarbeitern von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften bei geprüften Unternehmen
- Artikel 22b — Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit
- Artikel 23 — Verschwiegenheitspflicht und Berufsgeheimnis
- Artikel 24 — Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Abschlussprüfern, die für eine Prüfungsgesellschaft eine Abschlussprüfung durchführen
- Artikel 24a — Interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
- Artikel 24b — Arbeitsorganisation
- Artikel 25 — Prüfungs- und Bestätigungshonorare
- Artikel 25a — Umfang der Abschlussprüfung
- Artikel 25b — Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Artikel 25c — Nichtprüfungsleistungen, die verboten sind, wenn der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt
- Artikel 25d — Unregelmäßigkeiten
KAPITEL V — PRÜFUNGSSTANDARDS UND BESTÄTIGUNGSVERMERK
- Artikel 26 — Prüfungsstandards
- Artikel 26a — Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Artikel 27 — Abschlussprüfungen von konsolidierten Abschlüssen
- Artikel 27a — Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Artikel 28 — Bestätigungsvermerk
- Artikel 28a — Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
KAPITEL VI — QUALITÄTSSICHERUNG
KAPITEL VII — UNTERSUCHUNGEN UND SANKTIONEN
KAPITEL VIII — ÖFFENTLICHE AUFSICHT UND GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER MITGLIEDSTAATLICHEN REGELUNGEN
- Artikel 32 — Grundsätze der öffentlichen Aufsicht
- Artikel 33 — Zusammenarbeit zwischen den für die öffentliche Aufsicht zuständigen Stellen auf Gemeinschaftsebene
- Artikel 34 — Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen
- Artikel 36 — Berufsgeheimnisse und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regelungsorganen der Mitgliedstaaten
- Artikel 36a — Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
KAPITEL IX — BESTELLUNG UND ABBERUFUNG
KAPITEL X — PRÜFUNGSAUSSCHUSS
KAPITEL XI — INTERNATIONALE ASPEKTE
KAPITEL XII — ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN