Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005
Über die Rückversicherung
und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
TITEL I — ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
TITEL II — AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG UND ZULASSUNG DES RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS
- Artikel 3 — Grundsatz der Zulassung
- Artikel 4 — Umfang der Zulassung
- Artikel 5 — Zulassungsvoraussetzungen
- Artikel 6 — Bedingungen
- Artikel 7 — Enge Verbindungen
- Artikel 8 — Sitz des Rückversicherungsunternehmens
- Artikel 9 — Versicherungsbedingungen und Tarife
- Artikel 10 — Wirtschaftliche Erfordernisse des Marktes
- Artikel 11 — Tätigkeitsplan
- Artikel 12 — Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen
- Artikel 13 — Verweigerung der Zulassung
- Artikel 14 — Vorherige Konsultierung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
TITEL III — BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL 1 — Grundsätze und Methoden der Finanzaufsicht
Abschnitt 1 — Zuständige Behörden und allgemeine Regeln
- Artikel 15 — Zuständige Behörden und Gegenstand der Aufsicht
- Artikel 16 — Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung
- Artikel 17 — Rechnungslegung, aufsichtsrechtliche und statistische Informationen: Aufsichtsbefugnisse
- Artikel 18 — Übertragung von Vertragsbestand
Abschnitt 2 — Qualifizierte Beteiligungen
Abschnitt 3 — Berufsgeheimnis und Informationsaustausch
- Artikel 24 — Verpflichtung
- Artikel 25 — Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
- Artikel 26 — Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern
- Artikel 27 — Nutzung der vertraulichen Informationen
- Artikel 28 — Informationsaustausch mit anderen Behörden
- Artikel 29 — Weitergabe von Informationen an Zentralbanken und Währungsbehörden
- Artikel 30 — Weitergabe von Informationen an die für die Finanzgesetze zuständigen Behörden
Abschnitt 4 — Pflichten des Wirtschaftsprüfers
KAPITEL 2 — Versicherungstechnische Rückstellungen
KAPITEL 3 — Solvabilitätsspanne und Garantiefonds
Abschnitt 1 — Verfügbare Solvabilitätsspanne
Abschnitt 2 — Geforderte Solvabilitätsspanne
- Artikel 37 — Für die Nichtlebensrückversicherung geforderte Solvabilitätsspanne
- Artikel 38 — Geforderte Solvabilitätsspanne für Lebensrückversicherungstätigkeiten
- Artikel 39 — Geforderte Solvabilitätsspanne für ein Rückversicherungsunternehmen, das gleichzeitig Nichtlebens- und Lebensrückversicherung betreibt
Abschnitt 3 — Garantiefonds
KAPITEL 4 — Rückversicherungsunternehmen in Schwierigkeiten oder in einer regelwidrigen Lage;
TITEL IV — VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZRÜCKVERSICHERUNG UND ZWECKGESELLSCHAFTEN
TITEL V — NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
TITEL VI — RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN MIT SITZ AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT UND RÜCKVERSICHERUNGSTÄTIGKEITEN IN DER GEMEINSCHAFT
TITEL VII — TOCHTERUNTERNEHMEN MIT EINEM MUTTERUNTERNEHMEN, DAS DEM RECHT EINES DRITTLANDES UNTERLIEGT UND ERWERB VON BETEILIGUNGEN DURCH EIN SOLCHES MUTTERUNTERNEHMEN
TITEL VIII — SONSTIGE BESTIMMUNGEN
TITLE IX — ÄNDERUNG BESTEHENDER RICHTLINIEN
TITEL X — ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- ANHANG I
- ANHANG II