Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
Über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(Text von Bedeutung für den EWR)- Erwägungsgründe
TITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 1 — Gegenstand
- Artikel 2 — Anwendungsbereich
- Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
- Artikel 4 — Wirkungen der Anerkennung
- Artikel 4a — Europäischer Berufsausweis
- Artikel 4b — Beantragung eines Europäischen Berufsausweises und Erstellung einer IMI-Datei
- Artikel 4c — Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 fallen
- Artikel 4d — Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung und die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4
- Artikel 4e — Datenverarbeitung und Zugang zu Daten bezüglich des Europäischen Berufsausweises
- Artikel 4f — Partieller Zugang
TITEL II — DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
TITEL III — NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
KAPITEL I — Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
KAPITEL II — Anerkennung der Berufserfahrung
KAPITEL III — Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung
Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 — Arzt
- Artikel 24 — Ärztliche Grundausbildung
- Artikel 25 — Fachärztliche Weiterbildung
- Artikel 26 — Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen
- Artikel 27 — Besondere erworbene Rechte von Fachärzten
- Artikel 28 — Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
- Artikel 29 — Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes
- Artikel 30 — Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten
Abschnitt 3 — Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege
- Artikel 31 — Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege
- Artikel 32 — Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege
- Artikel 33 — Besondere erworbene Rechte von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege
- Artikel 33a
Abschnitt 4 — Zahnärzte
Abschnitt 5 — Tierärzte
Abschnitt 6 — Hebammen
Abschnitt 7 — Apotheker
Abschnitt 8 — Architekt
KAPITEL IIIA — Automatische Anerkennung auf der Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze
KAPITEL IV — Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung
TITEL IV — MODALITÄTEN DER BERUFSAUSÜBUNG
TITEL V — VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNIS GEGENÜBER DEN BÜRGERN
TITEL VI — SONSTIGE BESTIMMUNGEN
ANNEX
- ANHANG I — Liste der Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen
- ANHANG IV — Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Kategorien der Berufserfahrung
- ANHANG V — Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung
- ANHANG VI — Erworbene Rechte von Angehörigen der Berufe, die auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung anerkannt werden
- ANHANG VII — Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 verlangt werden können