Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
- Erwägungsgründe
TITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 1 — Definitionen
- Artikel 2 — Persönlicher Geltungsbereich
- Artikel 3 — Sachlicher Geltungsbereich
- Artikel 4 — Gleichbehandlung
- Artikel 5 — Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
- Artikel 6 — Zusammenrechnung der Zeiten
- Artikel 7 — Aufhebung der Wohnortklauseln
- Artikel 8 — Verhältnis zwischen dieser Verordnung und anderen Koordinierungsregelungen
- Artikel 9 — Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung
- Artikel 10 — Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
TITEL II — BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS
- Artikel 11 — Allgemeine Regelung
- Artikel 12 — Sonderregelung
- Artikel 13 — Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
- Artikel 14 — Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
- Artikel 15 — Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften
- Artikel 16 — Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15
TITEL III — BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN
KAPITEL 1 — Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
Abschnitt 1 — Versicherte und ihre Familienangehörigen mit Ausnahme von Rentnern und deren Familienangehörigen
- Artikel 17 — Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
- Artikel 18 — Aufenthalt in dem zuständigen Mitgliedstaat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat befindet - Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern
- Artikel 19 — Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats
- Artikel 20 — Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen
- Artikel 21 — Geldleistungen
- Artikel 22 — Rentenantragsteller
Abschnitt 2 — Rentner und ihre Familienangehörigen
- Artikel 23 — Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
- Artikel 24 — Nichtvorliegen eines Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
- Artikel 25 — Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnmitgliedstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Mitgliedstaat besteht
- Artikel 26 — Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat des Rentners wohnen
- Artikel 27 — Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat - Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat - Zulassung zu einer notwendigen Behandlung außerhalb des Wohnmitgliedstaats
- Artikel 28 — Besondere Vorschriften für Grenzgänger in Rente
- Artikel 29 — Geldleistungen für Rentner
- Artikel 30 — Beiträge der Rentner
Abschnitt 3 — Gemeinsame Vorschriften
- Artikel 31 — Allgemeine Bestimmung
- Artikel 32 — Rangfolge der Sachleistungsansprüche - Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnmitgliedstaat
- Artikel 33 — Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
- Artikel 34 — Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- Artikel 35 — Erstattungen zwischen Trägern
KAPITEL 2 — Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- Artikel 36 — Anspruch auf Sach- und Geldleistungen
- Artikel 37 — Transportkosten
- Artikel 38 — Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war
- Artikel 39 — Verschlimmerung einer Berufskrankheit
- Artikel 40 — Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften
- Artikel 41 — Erstattungen zwischen Trägern
KAPITEL 3 — Sterbegeld
KAPITEL 4 — Leistungen bei Invalidität
- Artikel 44 — Personen, für die ausschließlich Rechtsvorschriften des Typs A galten
- Artikel 45 — Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Zeiten
- Artikel 46 — Personen, für die entweder ausschließlich Rechtsvorschriften des Typs B oder sowohl Rechtsvorschriften des Typs A als auch des Typs B galten
- Artikel 47 — Verschlimmerung des Invaliditätszustands
- Artikel 48 — Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter
- Artikel 49 — Besondere Vorschriften für Beamte
KAPITEL 5 — Alters- und Hinterbliebenenrenten
- Artikel 50 — Allgemeine Vorschriften
- Artikel 51 — Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
- Artikel 52 — Feststellung der Leistungen
- Artikel 53 — Doppelleistungsbestimmungen
- Artikel 54 — Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
- Artikel 55 — Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
- Artikel 56 — Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
- Artikel 57 — Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
- Artikel 58 — Gewährung einer Zulage
- Artikel 59 — Neuberechnung und Anpassung der Leistungen
- Artikel 60 — Besondere Vorschriften für Beamte
KAPITEL 6 — Leistungen bei Arbeitslosigkeit
- Artikel 61 — Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Artikel 62 — Berechnung der Leistungen
- Artikel 63 — Besondere Bestimmungen für die Aufhebung der Wohnortklauseln
- Artikel 64 — Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben
- Artikel 65 — Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
- Artikel 65a — Besondere Bestimmungen für vollarbeitslose selbständig erwerbstätige Grenzgänger, sofern in dem Wohnmitgliedstaat für selbständig Erwerbstätige kein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit besteht
KAPITEL 7 — Vorruhestandsleistungen
KAPITEL 8 — Familienleistungen
KAPITEL 9 — Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen
TITEL IV — VERWALTUNGSKOMMISSION UND BERATENDER AUSSCHUSS
- Artikel 71 — Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission
- Artikel 72 — Aufgaben der Verwaltungskommission
- Artikel 73 — Fachausschuss für Datenverarbeitung
- Artikel 74 — Rechnungsausschuss
- Artikel 74a — Europäische Arbeitsbehörde
- Artikel 75 — Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
TITEL V — VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
- Artikel 76 — Zusammenarbeit
- Artikel 77 — Schutz personenbezogener Daten
- Artikel 78 — Elektronische Datenverarbeitung
- Artikel 79 — Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit
- Artikel 80 — Befreiungen
- Artikel 81 — Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe
- Artikel 82 — Ärztliche Gutachten
- Artikel 83 — Anwendung von Rechtsvorschriften
- Artikel 84 — Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen
- Artikel 85 — Ansprüche der Träger
- Artikel 86 — Bilaterale Vereinbarungen
TITEL VI — ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Abschluss
- ANHANG I — UNTERHALTSVORSCHÜSSE UND BESONDERE GEBURTS- UND ADOPTIONSBEIHILFEN
- ANHANG II — BESTIMMUNGEN VON ABKOMMEN, DIE WEITER IN KRAFT BLEIBEN UND GEGEBENENFALLS AUF DIE PERSONEN BESCHRÄNKT SIND, FÜR DIE DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN
- ANHANG III — BESCHRÄNKUNG DES ANSPRUCHS AUF SACHLEISTUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON GRENZGÄNGERN
- ANHANG IV — MEHR RECHTE FÜR RENTNER, DIE IN DEN ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKKEHREN
- ANHANG V — Mehr Rechte für ehemalige Grenzgänger, die in den Mitgliedstaat zurückkehren, in dem sie zuvor eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (findet nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Träger, der die Kosten der dem Rentner in seinem Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, seinen Sitz hat, auch aufgeführt ist)
- ANHANG VI — RECHTSVORSCHRIFTEN DES TYPS A, DIE DER SONDERKOORDINIERUNG UNTERLIEGEN SOLLTEN
- ANHANG VII — ÜBEREINSTIMMUNG ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF DEN GRAD DER INVALIDITÄT
- ANHANG VIII — FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE KEINE ANWENDUNG FINDET
- ANHANG IX — LEISTUNGEN UND ABKOMMEN, DIE ES ERMÖGLICHEN, ARTIKEL 54 ANZUWENDEN
- ANHANG X — BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN
- ANHANG XI — BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN