Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
Über Märkte für Finanzinstrumente,
zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des RatesFinanzmarktrichtlinie I – MiFID I
- Erwägungsgründe
TITEL I — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH
TITEL II — ZULASSUNG VON WERTPAPIERFIRMEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT
KAPITEL 1 — ZULASSUNGSBEDINGUNGEN UND –VERFAHREN
- Artikel 5 — Zulassungsanforderung
- Artikel 6 — Umfang der Zulassung
- Artikel 7 — Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung
- Artikel 8 — Entzug der Zulassung
- Artikel 9 — Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten
- Artikel 10 — Aktionäre und Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen
- Artikel 10a — Beurteilungszeitraum
- Artikel 10b — Beurteilung
- Artikel 11 — Mitgliedschaft in einem zugelassenen Anlegerentschädigungssystem
- Artikel 12 — Anfangskapitalausstattung
- Artikel 13 — Organisatorische Anforderungen
- Artikel 14 — Handel und Abschluss von Geschäften über MTF
- Artikel 15 — Beziehungen zu Drittländern
KAPITEL II — BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN
Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 — Bestimmungen zum Anlegerschutz
- Artikel 19 — Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden
- Artikel 20 — Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Wertpapierfirma
- Artikel 21 — Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen
- Artikel 22 — Vorschriften für die Bearbeitung von Kundenaufträgen
- Artikel 23 — Verpflichtungen von Wertpapierfirmen bei der Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
- Artikel 24 — Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien
Abschnitt 3 — Markttransparenz und -integrität
- Artikel 25 — Pflicht zur Wahrung der Marktintegrität, Meldung von Geschäften und Führung von Aufzeichnungen
- Artikel 26 — Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF und anderer rechtlicher Verpflichtungen
- Artikel 27 — Pflicht der Wertpapierfirmen zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten
- Artikel 28 — Veröffentlichungen der Wertpapierfirmen nach dem Handel
- Artikel 29 — Vorhandels-Transparenzvorschriften für MTF
- Artikel 30 — Nachhandels-Transparenzvorschriften für MTF
KAPITEL III — RECHTE VON WERTPAPIERFIRMEN
- Artikel 31 — Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit
- Artikel 32 — Errichtung einer Zweigniederlassung
- Artikel 33 — Zugang zu geregelten Märkten
- Artikel 34 — Zugang zu zentralen Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen sowie Recht auf Wahl eines Abrechnungssystems
- Artikel 35 — Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung in Bezug auf MTF
TITEL III — GEREGELTE MÄRKTE
- Artikel 36 — Zulassung und anwendbares Recht
- Artikel 37 — Anforderungen an die Leitung des geregelten Marktes
- Artikel 38 — Anforderungen an Personen mit wesentlichem Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes
- Artikel 39 — Organisatorische Anforderungen
- Artikel 40 — Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel
- Artikel 41 — Aussetzung des Handels und Ausschluss von Instrumenten vom Handel
- Artikel 42 — Zugang zum geregelten Markt
- Artikel 43 — Überwachung der Einhaltung der Regeln des geregeltes Marktes und anderer rechtlicher Verpflichtungen
- Artikel 44 — Vorhandels-Transparenzvorschriften für geregelte Märkte
- Artikel 45 — Nachhandels-Transparenzvorschriften für geregelte Märkte
- Artikel 46 — Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung
- Artikel 47 — Verzeichnis geregelter Märkte
TITEL IV — ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
KAPITEL I — BENENNUNG, BEFUGNISSE, UND RECHTSBEHELFE
- Artikel 48 — Benennung der zuständigen Behörden
- Artikel 49 — Zusammenarbeit zwischen Behörden ein und desselben Mitgliedstaats
- Artikel 50 — Befugnisse der zuständigen Behörden
- Artikel 51 — Verwaltungssanktionen
- Artikel 52 — Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs
- Artikel 53 — Außergerichtliches Verfahren für Anlegerbeschwerden
- Artikel 54 — Berufsgeheimnis
- Artikel 55 — Beziehungen zu Wirtschaftsprüfern
KAPITEL II — ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER ESMA
- Artikel 56 — Pflicht zur Zusammenarbeit
- Artikel 57 — Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort oder bei Ermittlungen
- Artikel 58 — Informationsaustausch
- Artikel 58a — Bindende Vermittlung
- Artikel 59 — Ablehnung der Zusammenarbeit
- Artikel 60 — Konsultation zwischen den Behörden vor einer Zulassung
- Artikel 61 — Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten
- Artikel 62 — Von den Aufnahmemitgliedstaaten zu treffende Sicherungsmaßnahmen
- Artikel 62a — Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA
KAPITEL III — ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN
TITEL V — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Artikel 64 — Ausschussverfahren
- Artikel 64a — Verfallsklausel
- Artikel 65 — Berichte und Überprüfung
- Artikel 66 — Änderung der Richtlinie 85/611/EWG
- Artikel 67 — Änderung der Richtlinie 93/6/EWG
- Artikel 68 — Änderung der Richtlinie 2000/12/EG
- Artikel 69 — Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG
- Artikel 70 — Umsetzung
- Artikel 71 — Übergangsbestimmungen
- Artikel 72 — Inkrafttreten
- Artikel 73 — Adressaten
- ANHANG I — LISTE DER DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN UND FINANZINSTRUMENTE
- ANHANG II — PROFESSIONELLE KUNDEN IM SINNE DIESER RICHTLINIE