Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003
Über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG- Erwägungsgründe
KAPITEL I — ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II — ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS
KAPITEL III
KAPITEL IV — VERTEILUNG UND VERSORGUNG
- Artikel 11 — Benennung von Verteilernetzbetreibern
- Artikel 12 — Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
- Artikel 13 — Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
- Artikel 14 — Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber
- Artikel 15 — Kombinationsnetzbetreiber
- Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 stehen dem gleichzeitigen Betrieb eines Fernleitungsnetzes, einer LNG-Anlage, einer Speicheranlage und eines Verteilernetzes durch einen Betreiber nicht entgegen, sofern dieser hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit dem Betrieb des Fernleitungsnetzes, der LNG-Anlage, der Speicheranlage und des Verteilernetzes zusammenhängen, und sofern er die in den Buchstaben a) bis d) aufgeführten Anforderungen erfüllt. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Kombinationsnetzes vorzunehmen:
KAPITEL V — ENTFLECHTUNG UND TRANSPARENZ DER RECHNUNGSLEGUNG
KAPITEL VI — ORGANISATION DES NETZZUGANGS
- Artikel 18 — Zugang Dritter
- Artikel 19 — Zugang zu Speicheranlagen
- Artikel 20 — Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
- Artikel 21 — Verweigerung des Zugangs
- Artikel 22 — Neue Infrastrukturen
- Artikel 23 — Marktöffnung und Gegenseitigkeit
- Artikel 24 — Direktleitungen
- Artikel 25 — Regulierungsbehörden
KAPITEL VII — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Artikel 26 — Schutzmaßnahmen
- Artikel 27 — Ausnahmen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen
- Artikel 28 — Entstehende und isolierte Märkte
- Artikel 29 — Überprüfungsverfahren
- Artikel 30 — Ausschuss
- Artikel 31 — Berichterstattung
- Artikel 32 — Aufhebung von Rechtsvorschriften
- Artikel 33 — Umsetzung
- Artikel 34 — Inkrafttreten
- Artikel 35 — Adressaten
ANNEX