Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002
Mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
- Erwägungsgründe
KAPITEL I — ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL II — KATEGORIENEINTEILUNG, ABHOLUNG/SAMMLUNG, BEFÖRDERUNG, BESEITIGUNG, VERARBEITUNG, VERWENDUNG UND ZWISCHENLAGERUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE
KAPITEL III — ZULASSUNG VON ZWISCHENBEHANDLUNGSBETRIEBEN, LAGERBETRIEBEN, VERBRENNUNGS- UND MITVERBRENNUNGSANLAGEN, VERARBEITUNGSBETRIEBEN FÜR MATERIAL DER KATEGORIEN 1 UND 2, FETTVERARBEITUNGSBETRIEBEN FÜR MATERIAL DER KATEGORIEN 2 UND 3, BIOGASANLAGEN UND KOMPOSTIERANLAGEN
- Artikel 10 — Zulassung von Zwischenbehandlungsbetrieben
- Artikel 11 — Zulassung von Lagerbetrieben
- Artikel 12 — Zulassung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen
- Artikel 13 — Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2
- Artikel 14 — Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3
- Artikel 15 — Zulassung von Biogasanlagen und Kompostieranlagen
KAPITEL IV — INVERKEHRBRINGEN UND VERWENDUNG VON VERARBEITETEM TIERISCHEM EIWEISS UND ANDEREN VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN, DIE ALS FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSE, HEIMTIERFUTTER, KAUSPIELZEUG UND TECHNISCHE ERZEUGNISSE VERWENDET WERDEN KÖNNTEN, UND ZULASSUNG ENTSPRECHENDER ANLAGEN
- Artikel 16 — Allgemeine Tiergesundheitsvorschriften
- Artikel 17 — Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3
- Artikel 18 — Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen
- Artikel 19 — Inverkehrbringen und Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten
- Artikel 20 — Inverkehrbringen und Ausfuhr von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen
- Artikel 21 — Schutzmaßnahmen
- Artikel 22 — Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
KAPITEL V — AUSNAHMEN
KAPITEL VI — KONTROLLEN UND UNTERSUCHUNGEN
KAPITEL VII — GEMEINSCHAFTSKONTROLLEN
KAPITEL VIII — VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR UND DIE DURCHFUHR VON BESTIMMTEN TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND DARAUS HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN
KAPITEL IX — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANNEX
- ANHANG I — BESONDERE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
- ANHANG II — HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE ABHOLUNG/SAMMLUNG UND BEFÖRDERUNG VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN
- ANHANG III — HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR ZWISCHENBEHANDLUNGS- UND LAGERBETRIEBE
- ANHANG IV — VORSCHRIFTEN FÜR VERBRENNUNGS- UND MITVERBRENNUNGSANLAGEN, AUF DIE DIE RICHTLINIE 2000/76/EG NICHT ANWENDBAR IST
- ANHANG V — ALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON MATERIAL DER KATEGORIEN 1, 2 UND 3
- ANHANG VI
- ANHANG VII — SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERARBEITUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VERARBEITETEM TIERISCHEM EIWEISS UND ANDEREN VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN, DIE ALS FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNIS VERWENDET WERDEN KÖNNTEN
- ANHANG VIII — VORSCHRIFTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON HEIMTIERFUTTER, KAUSPIELZEUG UND TECHNISCHEN ERZEUGNISSEN
- ANHANG IX — VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG VON BESTIMMTEM MATERIAL DER KATEGORIEN 2 UND 3, DAS ZUR VERFÜTTERUNG AN BESTIMMTE TIERE GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 2 BESTIMMT IST
- ANHANG X — MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE EINFUHR UND DURCHFUHR BESTIMMTER TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND DARAUS HERGESTELLTER ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN IN DIE BZW. DURCH DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
- ANHANG XI — Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr tierischer Nebenprodukte genehmigen können, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind