Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
Über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)
- Erwägungsgründe
KAPITEL I — GELTUNGSBEREICH, ZIELSETZUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL III — VERPFLICHTUNGEN FÜR BETREIBER UND VERFAHREN DER MARKTPRÜFUNG
- Artikel 6 — Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen
- Artikel 8 — Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen
- Artikel 9 — Transparenzverpflichtung
- Artikel 10 — Gleichbehandlungsverpflichtung
- Artikel 11 — Verpflichtung zur getrennten Buchführung
- Artikel 12 — Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung
- Artikel 13 — Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung
- Artikel 13a — Funktionelle Trennung
- Artikel 13b — Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
KAPITEL IV — VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
- ANHANG I — BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU DIGITALEN FERNSEH- UND RUNDFUNKDIENSTEN, DIE AN ZUSCHAUER UND HÖRER IN DER GEMEINSCHAFT AUSGESTRAHLT WERDEN
- ANHANG II — MINDESTBESTANDTEILE DES VON GEMELDETEN BETREIBERN MIT BETRÄCHTLICHER MARKTMACHT ZU VERÖFFENTLICHEN STANDARDANGEBOTS FÜR DEN ZUGANG ZUR NETZINFRASTRUKTUR AUF VORLEISTUNGSEBENE, EINSCHLIESSLICH DES GEMEINSAMEN ODER VOLLSTÄNDIG ENTBÜNDELTEN ZUGANGS ZUM TEILNEHMERANSCHLUSS AN EINEM BESTIMMTEN STANDORT