Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001
Zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR.)
- Erwägungsgründe
- Artikel 1
ANNEX
- 1. Anhang I erhält folgende Fassung:
- 5. Anhang V erhält folgende Fassung:
- Artikel 2
- Artikel 3
- Artikel 4
- ANHANG 1A — VORWORT ZU ANHANG I
- Anhang I enthält eine Liste gefährlicher Stoffe, für die gemäß den Verfahren nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Richtlinie eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Gemeinschaftsebene beschlossen wurde.
- Anhang I enthält zu jedem Stoff folgende Angaben:
- Anhang I enthält eine Reihe von Gruppeneinträgen. Bei diesen Stoffgruppen gelten die genannten Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen für die in Verkehr gebrachten Stoffe des Eintrags, sofern diese in die Einecs- oder Elincs-Listen aufgenommen sind. Wenn ein Stoff, der unter einer Stoffgruppe eingetragen wurde, bei einem anderen Stoff als Verunreinigung aufgeführt wird, sind bei der Kennzeichnung der Stoffe die Einstufungs- und Kennzeichnungsanforderungen des Gruppeneintrags zu berücksichtigen.
- In Anhang I haben Einträge mit der Anmerkung B allgemeine Bezeichnungen, z. B. "Salpetersäure ... %"
- In Anhang I wird mitunter eine allgemeine Bezeichnung wie Xylenol verwendet.
- ANHANG 1B — >PLATZ FÜR EINE TABELLE>
- ANHANG 1D — ANHANG 1C>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
- ANHANG 1E — 613-006-00-9
- ANHANG 1F — 615-023-00-7
- ANHANG 1G — 603-066-00-4
- ANHANG 1I — 603-001-00-X
- ANHANG 1J — 612-051-00-1
- ANHANG 2 — 612-146-00-8
- ANHANG II — Gefahrensymbole und -bezeichnungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen
- ANHANG 3 — SV: Miljöfarlig
- ANHANG III — Bezeichnungen der besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
- ANHANG 4 — ANEXO IV/BILAG IV/ANHANG IV/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ IV/ANNEX IV/ANNEXE IV/ALLEGATO IV/BIJLAGE IV/ANEXO IV/LIITE IV/BILAGA IV
- /ANHANG IV — Sicherheitsratschläge für gefährliche Stoffe und Zubereitungen
- ANHANG 5A
- ANHANG 5B — (Betrifft nicht die SV-Sprachfassung)
- ANHANG 5C — (Betrifft nicht die SV-Sprachfassung)
- ANHANG 5D — B.26. PRÜFUNG AUF SUB-CHRONISCHE ORALE TOXIZITÄT
- ANHANG 5E — B.27. PRÜFUNG AUF SUB-CHRONISCHE ORALE TOXIZITÄT
- Anhang 5F — C.14. WACHSTUMSTEST AN JUNGFISCHEN
- ANHANG 6 — ANHANG VI
- - Anhang I dieser Richtlinie oder
- - Anhang II Teil B und/oder Anhang III Teil B der Richtlinie 1999/45/EG, falls der Stoff bzw. die Stoffe in Anhang I dieser Richtlinie nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist bzw. sind.
- In Anhang V der Richtlinie wird ein Limit-Test für Stoffe mit geringer Toxizität beschrieben. Liefert eine Dosis von mindestens 1000 mg/kg (oral) keinen Hinweis auf reproduktionstoxische Wirkungen, werden Untersuchungen in anderen Dosisbereichen nicht unbedingt als erforderlich angesehen werden. Liegen Daten aus Untersuchungen vor, die mit höheren als der oben genannten Grenzdosis durchgeführt wurden, müssen diese zusammen mit anderen relevanten Daten bewertet werden. Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass reproduktionstoxische Wirkungen, die nur bei Dosen oberhalb der genannten Grenzdosis beobachtet wurden, nicht notwendigerweise zu einer Einstufung des Stoffes als reproduktionstoxisch führen.
- Vorbehaltlich Anhang V, Teil B Absatz 9 der Richlinie 1999/45/EG
- Da Anhang V dieser Richtlinie kein Verfahren zur Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von Gasgemischen enthält, ist die Bewertung dieser Eigenschaften nach dem folgenden Verfahren durchzuführen.
- ANHANG 7A
- ANHANG 7Â
- ANHANG 8A
- ANHANG 8B