Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000
Über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
- Erwägungsgründe
TITEL I — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH
TITEL II — BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE UND IHRE AUSÜBUNG
- Artikel 4 — Zulassung
- Artikel 5 — Anfangskapital
- Artikel 6 — Die für die Leitung verantwortlichen Personen und Sitz der Hauptverwaltung der Kreditinstitute
- Artikel 7 — Aktionäre und Gesellschafter
- Artikel 8 — Geschäftspläne und organisatorischer Aufbau
- Artikel 9 — Wirtschaftliche Bedürfnisse
- Artikel 10 — Ablehnung einer Zulassung
- Artikel 11 — Mitteilung der Zulassung an die Kommission
- Artikel 12 — Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
- Artikel 13 — Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten
- Artikel 14 — Entzug der Zulassung
- Artikel 15 — Bezeichnung
- Artikel 16 — Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut
- Artikel 17 — Verwaltung und internes Kontrollverfahren
TITEL III — BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FREIE NIEDERLASSUNG UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
TITEL IV — BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
- Artikel 23 — Meldung von Tochterunternehmen von Drittländern und Bedingungen des Zugangs zu den Märkten dieser Länder
- Artikel 24 — Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft
- Artikel 25 — Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
TITEL V — GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTE DER BANKENAUFSICHT
KAPITEL 1 — GRUNDSÄTZE DER BANKENAUFSICHT
- Artikel 26 — Kontrollbefugnis des Herkunftsmitgliedstaats
- Artikel 27 — Zuständigkeiten des Aufnahmemitgliedstaates
- Artikel 28 — Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung
- Artikel 29 — Prüfung vor Ort von in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Zweigniederlassungen
- Artikel 30 — Informationsaustausch und Berufsgeheimnis
- Artikel 31 — Verpflichtungen der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der jährlichen und konsolidierten Rechnungslegung betraut sind
- Artikel 32 — Sanktionsbefugnis der zuständigen Behörden
- Artikel 33 — Einlegung von Rechtsmitteln
- Artikel 33a
KAPITEL 2 — TECHNISCHE INSTRUMENTE DER BANKENAUFSICHT
Abschnitt 1 — Eigenmittel
Abschnitt 2 — Solvabilitätskoeffizient
- Artikel 40 — Allgemeine Grundsätze
- Artikel 41 — Der Zähler: Eigenmittel
- Artikel 42 — Der Nenner: risikogewichtete Aktiva und außerbilanzmäßige Geschäfte
- Artikel 43 — Risikogewichte
- Artikel 44 — Gewicht der Forderungen an die Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten
- Artikel 45 — Andere Gewichte
- Artikel 46 — Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter
- Artikel 47 — Höhe des Solvabilitätskoeffizienten
Abschnitt 3 — Großkredite
Abschnitt 4 — Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzbereiches
KAPITEL 3 — BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS
- Artikel 52 — Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis
- Artikel 53 — Zuständige Behörden, die mit der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis betraut sind
- Artikel 54 — Form und Umfang der Konsolidierung
- Artikel 54a — Leitungsorgane von Finanzholdinggesellschaften
- Artikel 55 — Von den gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen zu erteilende Auskünfte
- Artikel 55a — Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen
- Artikel 56 — Maßnahmen zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
- Artikel 56a — Mutterunternehmen aus Drittländern
TITEL VII — AUSÜBUNGSBEFUGNISSE
TITEL VIII — ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN