Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998
Zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
- Erwägungsgründe
ABSCHNITT I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT II — PFLICHTEN DER ARBEITGEBER
- Artikel 4 — Ermittlung und Bewertung des Risikos von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen
- Artikel 5 — Allgemeine Grundsätze für die Verhütung von Risiken im Zusammenhang mit gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen und Anwendung der Richtlinie in bezug auf die Risikobewertung
- Artikel 6 — Besondere Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen
- Artikel 7 — Vorkehrungen für das Verhalten bei Unfällen, Zwischenfällen und Notfällen
- Artikel 8 — Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer
ABSCHNITT III — SONSTIGE BESTIMMUNGEN
- Artikel 9 — Verbote
- Artikel 10 — Gesundheitsüberwachung
- Artikel 11 — Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer
- Artikel 12 — Anpassung der Anhänge, Ausarbeitung und Annahme technischer Leitlinien
- Artikel 12a — Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 12b — Dringlichkeitsverfahren
- Artikel 13 — Aufhebung und Änderung früherer Richtlinien
ABSCHNITT IV — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- ANHANG I — VERZEICHNIS VERBINDLICHER ARBEITSPLATZGRENZWERTE
- ANHANG II — VERBINDLICHE BIOLOGISCHE GRENZWERTE UND GESUNDHEITSÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN
- ANHANG III — VERBOTE