ANHANG
Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Tätigkeiten umfassen alle Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere
- Aushub
- Erdarbeiten
- Bauarbeiten im engeren Sinne
- Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen
- Einrichtung oder Ausstattung
- Umbau
- Renovierung
- Reparatur
- Abbauarbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wartung
- Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten)
- Sanierung.